§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Name
Der von in und um Nürnberg herum lebenden Kamerunerinnen und Kamerunern nach §§ 21- 79 BGB gegründeter gemeinnütziger Verein führt den Namen Kamerunischer Kreis Mittelfranken, abgekürzt KKMF. Der Verein wird nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtgerichts Nürnberg den Namenzusatz „e.V.“ tragen.
(2) Vereinssitz
Der Sitz des Vereins ist Nürnberg in der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist politisch, ideologisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder in Ihrer Eigenschaft als solche erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtausübung entstandenen Aufwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Zwecke des Vereins
Die Zwecke des Vereins orientiert sich nach den Anforderungen der § 52 Abs. 2 AO wie folgt:
die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
§ 3 Verwirklichungsmaßnahmen
Die Vereinszwecke werde besonders verwirklicht durch:
- Veranstaltung von Podiumsdiskussionen für die jeweiligen Themenbereiche mit Unterstützung von Experten aus dem entsprechenden Bereich. Z.B. bei Themen rundum Bildung wäre eine Lehrkraft notwendig
- kulturelle Veranstaltungen
- Veranstaltung von Technik bzw. Wissenschaft Forum mit Unterstützung von Experten aus den Themenbereichen
- Veranstaltung von Ausflügen bzw. Exkursionen
- Kooperationsprojekte mit Hochschulen, IHK oder GIZ
§ 4 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden, die in Mittelfranken wohnt und sich bereit erklärt hat, die Zwecke, die Ziele des Vereins anzuerkennen, zu fördern, zu unterstützen und seinen Jahresbeitrag zu zahlen.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Der Aufnahme von einem Minderjährigen bedarf eine Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Rechte und Pflichte der Mitglieder
1. Beiträge:
Alle Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dennoch sollte ein Mitglied, welches seinen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr vollständig entrichtet hat, die Region Mittelfranken früher verlassen, dann behielte es seine Mitgliedschaft bis zum Ende des entsprechenden Geschäftsjahres. Jedoch ist keine Rückerstattung des Beitrags möglich, sollte es seine Mitgliedschaft nicht beibehalten wollen.
2. Bindung an Satzung
Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
3. Mitglied Pflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
4. Sitz- und Stimmrecht:
Stimmberechtigt zu Beschlussfassungen sind nur diejenigen ordentlichen Mitglieder, die dem/der Schatzmeister/in ihre Mitgliedsbeiträge vollständig eingereicht bzw. an das Vereinskonto überwiesen haben. Diese Mitglieder haben
- Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Informations- und Auskunftsrechte.
- Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins.
- Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu währen.
- Treuepflicht gegenüber dem Verein.
- Pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu erbringen.
5. Verstoße
Für selbstverschuldete Unfälle, Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder auch unehrenhaftes Verhalten eines Mitgliedes außerhalb des Vereins, haftet der Verein nicht, sondern das Mitglied selbst.
(3) Ende der Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds.
- durch freiwilligen Austritt, wobei der freiwillige Austritt eines Mitglieds schriftlich (Post, E-Mail, Fax) gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss.
- durch Ausschluss, wobei dieser nur durch 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden kann. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat sowie sich vereinsschädigend verhalten hat. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.
Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages beim Vorstand von diesem innerhalb von Vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1)
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und sonstige Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand für das folgende Geschäftsjahr den vorschlägt. Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Projekten, Veranstaltungen.
(2)
Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Diese sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig an einem vom Vorstand festgelegten Fälligkeitsdatum eines laufenden Jahres.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- Kassenprüfung
- Beirat
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen:
- dem/der Vorstandsvorsitzenden (Präsident/in)
- dem/der Generalsekretär/in
- dem/der Schatzmeister/in (Kassierer/in)
(2)
Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und derer Leitung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter.
- Die Anfertigung eines Jahresberichts, welcher der Mitgliederversammlung spätestens 4 Wochen vor Abschluss eines Geschäftsjahres vorzulegen ist.
(3)
Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.
(4)
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Auswahl ergänzen.
(5)
Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende nach Bedarf einlädt. Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens Drei Tage ab Zugang der E-Mail Vorlage sein. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.
Der Vorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten, der Tatbestand der nicht ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Diese Amtsenthebung wird bei einer Mitgliederversammlung endgültig beschlossen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliedervollversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig: • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, Kassenprüfer
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
- Erlass von Ordnungen
- Beschlussfassung
(2)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet höchstens einmal im Monat statt. Die Dauer, die genaue Häufigkeit und die Uhrzeit sind am Beginn des Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung vom Vorstand vorzuschlagen und von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
(3)
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die schriftliche Einladung ist erfüllt, wenn sie durch E-Mail erfolgt. Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Spätere Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
(4)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ein Versammlungsleiter kann durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss bestehend aus Drei Personen.
(5)
Stehen bei einer Wahl Zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltung gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt.
(6)
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7)
Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben und muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienenen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
- Die Tagesordnung
- Gestellte Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen. Zahl der Neinstimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen)
- Die Art der Abstimmung
§ 9 Kassenprüfung
(1)
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder Zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer können insgesamt dreimal wiedergewählt werden.
(2)
Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratenden tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete, sogenannte. Ad hoc – Prüfungen.
(3)
Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.
(4)
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht muss einheitlich sein, er darf keine abweichenden Meinungen von Kassenprüfern enthalten.
§ 10 Der Beirat
(1) Aufgaben
Der Beirat ist das Bindemitglied zwischen der Vollversammlung und dem Vorstand, dessen Hauptfunktion u.a. ist:
- eine beratende Funktion.
- Vermittlung von Lösungen und Schlichtung von Streiten zwischen Vereinsmitgliedern, zwischen den Organen und zwischen Organen und Mitgliederversammlung.
- Sorgen für das Überleben der Gemeinschaft und für die Kontinuität des Vereins.
(2) Mitgliederzusammensetzung
Dieses Organ soll aus Vier Mitgliedern bestehen. Die Mitgliederzusammensetzung soll alle Vier Gruppierung des kamerunischen Regionen (Nord, Süd, West, Ost) enthalten. Jedoch ist das Hauptkriterium die Bereitschaft und die Fähigkeit, jede Zeit Konflikte und Auseinandersetzungen zu schlichten, den Vorstand und andere Organe bei schwierigen Fragen und Entscheidungen zu beraten. Die Mitglieder dieses Organs sind für 1 Jahr zu wählen. Sie können auch von dem neuen gewählten Vorstand vorgeschlagen werden. Eine Zustimmung der Vollversammlung ist Pflicht.
§ 11 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
(1) Änderung der Satzung
- Für die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 (dreiviertel) der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich
- Die Satzungsänderung kann in der Mitgliedervollversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliedervollversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist.
- Zur Annahme der vor der Mitgliederversammlung verschickten Formulierung der Satzungsänderung, genügt die Zustimmung von 3/4 der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten
- Anträge auf Satzungsänderung können sowohl von Vorstands- als auch ordentlichen Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen den zu ändernden Satzungsteil nach Paragraph, Absatz und Buchstaben genau bezeichnen und die neue Formulierung enthalten
(2) Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlicher Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Zur Beschlussfassung über die Liquidation ist Einstimmigkeit erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins:
- an den Verein der kamerunischen Studenten Erlangen-Nürnberg (KASEN e.V.)
- der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwendet hat.
§ 12 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 04.11.2018 beschlossen. Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg in Kraft.
Nürnberg, 04.11.2018